AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M-CAB GmbH

AGB

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der M-CAB GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn die M-CAB in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.

Eventuelle Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur durch schriftliche Bestätigung
seitens der M-CAB wirksam.

1.Vertragsschluss

a. Angebote und Angaben hinsichtlich der von der M-CAB vertriebenen Geräte sind freibleibend und unverbindlich.
Produktbeschreibungen, wie Daten und Unterlagen der von der M-CAB vertriebenen Geräte sind nur annähernd
maßgebend und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

b. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote, welche die M-CAB wahlweise durch Zusendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zustellung der Ware zu dem in Rechnung gestellten Endpreis annimmt.
Wurde die bestellte Ware bei einer Bestellung auf Abruf nicht binnen einem Monat seit dem Datum der Auftrags-
bestätigung abgenommen, so entfällt eine Lieferverpflichtung für die M-CAB. Der Kunde bleibt weiterhin zum Abruf
und zur Abnahme der Ware verpflichtet.

c. Bestellt der Kunde die Ware über den Online-Shop, so wird die M-CAB den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der
Auftragsbestätigung vorbehalten.

d. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet,
die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

2. Lieferfristen und -termine, Rücktrittsrecht

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer
der M-CAB. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von der M-CAB nicht zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer der M-CAB. Der Kunde wird über die Nicht-
verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Für den Fall der bereits erfolgten Gegenleistung wird diese
unverzüglich zurückerstattet.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der M-CAB die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, wesentliche Veränderungen der Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger relevanter Begleitkosten, usw.,
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, - hat sie auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Die vorbezeichneten Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen berechtigen beide Vertragsparteien, binnen einer
angemessenen Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden und Mitteilung des Störungsgrundes, eine Anpassung des
Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß
den Rücktrittsvorschriften nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen.

Sie berechtigen die M-CAB, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Störung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die
M-CAB von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die durch die M-CAB an den Kunden gelieferten Waren dürfen nicht aus dem vereinbarten Lieferungsland weggeführt
werden. Erfolgt trotzdem eine Ausfuhr der Waren, ist diese gemäß der Außenwirtschaftsgesetze der Bundesrepublik
Deutschland bzw. des Ursprungslandes der Ware genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist von dem Kunden selbst
zu beantragen.

3. Preise

Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich
und freibleibend und können von der M-CAB jederzeit abgeändert werden.

Sämtliche Preise beinhalten weder Transport-, noch Verpackungsmaterial- und Versicherungskosten.

4. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung, oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig und sofort ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wird. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die M-CAB über den Betrag verfügen kann. Die
M-CAB ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schuld anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist die M-CAB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die M-CAB ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsbeziehungen abzutreten.

Falls der Kunde mit der Begleichung einer oder mehrerer Forderungen in Verzug gerät, sonstige wesentliche
Vertragspflichten schuldhaft nicht einhält oder wenn der M-CAB Umstände bekannt werden, die geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Rücklastschriften, Anhängigkeit
eines Vergleiches oder Insolvenz, werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist die M-CAB im Falle des
Zahlungsverzuges befugt, die jeweils banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugszinsschaden in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Zahlungsverzug, ist die M-CAB
unbeschadet ihrer Rechte der §§ 286 ff., 324ff. BGB berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige Lieferungen
zurückzuhalten oder wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszuführen. Wird eine Nachnahme
vom Kunden nicht eingelöst, so ist die M-CAB berechtigt, die Ware unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte
anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung zu veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen
dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

Gegen Ansprüche der M-CAB kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.

Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich
erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

5.Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen

Zur Wirksamkeit von Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen, sowie mündlicher Vereinbarungen, bedürfen diese
einer schriftlichen Bestätigung durch die M-CAB. Die Verkaufsangestellten der M-CAB sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Versicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Angebote der M-CAB unverbindlich,  sowie freibleibend und die
M-CAB behält sich angemessene Preisänderungen vor.

Die Beschreibungen und technischen Daten entsprechen den Angaben der Hersteller. Änderungen behält sich die M-CAB
vor. Für eventuelle Druckfehler übernimmt die M-CAB keine Gewähr.

Dem Käufer ist das Verwenden von Inhalten aus den Katalogen und Online-Angeboten der M-CAB (z.B. Waren-
beschreibungen, -daten und -abbildungen) – auch bloß auszugsweise – nur nach ausdrücklicher Einwilligung durch
die M-CAB gestattet. Eine solche Einwilligung gilt als unmittelbar erloschen, wenn der Käufer die fragliche Ware nicht
(mehr) ausschließlich über die M-CAB, bzw.  deren Distributoren bezieht.

6. Gefahrübergang

Sobald die Ware zum Zweck der Versendung an den Kunden durch die M-CAB einem Spediteur, dem Frachtführer,
einem anderen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderungsunternehmen, oder einer sonstigen zum Transport
bestimmten Person übergeben wurde, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
Ware auf den Kunden über. Die Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung
darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Kunden von einem inländischen Auslieferungslager oder einem ausländischen
Hersteller/ Zulieferungsunternehmer erfolgt, liegt im billigen Ermessen der M-CAB, es sei denn, vorab wurde eine andere
Vereinbarung getroffen.

Transport-, Versand- und Verpackungskosten werden dem Kunden sodann in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von der M-CAB gelieferte Ware bleibt solange in ihrem Eigentum, bis alle ihre gegenwärtigen Ansprüche gegen
den Kunden sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Erfolgt zum
Ausgleich der Ansprüche ein Wechsel- oder Scheckverfahren, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Abschluss dieses
Verfahrens bestehen.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit
an die M-CAB ab.

Des Weiteren ist er nicht berechtigt, durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Ware zu verfügen. Der
Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist diese Einziehungsermächtigung widerrufbar. Die aufgrund der Einziehungs-
ermächtigung eingenommenen Beträge werden vom Kunden treuhänderisch und unter gesonderter Aufbewahrung und
Buchung für die M-CAB verwaltet.

Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde der M-CAB sofort und unter Übergabe der notwendigen
Unterlagen anzuzeigen. Zugleich ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der M-CAB hinzuweisen.
Die Kosten etwaiger Interventionen der M-CAB gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware
zugreifende Dritte trägt der Kunde.

Verhält sich der Kunde vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug), so ist die M-CAB befugt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die eventuell anstehende Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren nimmt der Kunde für die M-CAB vor, ohne dass
diese rechtlich dadurch verpflichtet wird. Erlischt das Eigentum der M-CAB an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Ver-
mischung oder Vermengung mit anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum von der M-CAB an der
einheitlichen Sache oder Sachverbindung wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an die M-CAB übergeht. Diese durch den Kunden
geschaffene einheitliche Sache oder Sachverbindung verwahrt dieser für die M-CAB unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der
geschaffenen einheitlichen Sache oder Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
auch für die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung.

Die Vorbehaltsware muss von dem Kunden gegen sämtliche Risiken angemessen versichert werden. Die Vorbehaltsware ist von
dem Kunden sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der M-CAB als solche zu kennzeichnen.
Der Kunde tritt die durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware entstehenden vertraglichen,
insbesondere versicherungsvertraglichen oder deliktischen Ansprüche bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungswert) an die M-CAB ab. Die M-CAB gibt die ihr im Rahmen dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten
Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen es Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der M-CAB
nachweisbar um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung

a. Die M-CAB haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für die Dauer der gesetzlichen Fristen gerechnet ab Übergabe
der Ware an den Kunden für Mängel, die bei Auslieferung der Ware an den Kunden vorhanden sind. Bei Verkauf von Gebraucht-
ware oder RMA-Ware gilt die im Artikeltext genannte Garantiefrist. Weitergehende Garantie oder Gewährleistungsansprüche sind
hierfür ausgeschlossen. Die von der M-CAB gelieferte Ware ist in ihrer Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeit-
punkt üblich ist, mangelfrei. Geringfügige Abweichungen vom Kaufgegenstand bezüglich Qualität, Farbe, Form stellen keinen
Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und dem Kunden zumutbar sind. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn das
Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen
ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese
Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die M-CAB keine Haftung, auch
wenn bei Vertragsvereinbarungen über Verwendungsmöglichkeiten der Ware durch die M-CAB beraten wurde. Die M-CAB über-
nimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen, und die Vertragsprodukte
in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware
lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn
Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

b. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl der M-CAB Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Gutschrifterteilung.
Die Gewährleistungsverpflichtung für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand abweichende Ware der M-CAB
beschränkt sich im Übrigen auf die Nachbesserung oder aber auf die Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift
des zurückgegebenen Warenwertes. In dem Fall, dass die M-CAB zunächst die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gewählt
hat, gilt im Übrigen folgendes: Ist die M-CAB zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden oder beseitigt die M-CAB die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten
Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Liefert die M-CAB zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben.
Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen
Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch
den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt (vgl. Zeitwertgutschriften-Liste).

c. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt die M-CAB nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Der Aufwendungsersatz beschränkt sich auf maximal 2 % des ursprünglichen
Warenwertes.

d. Den Kunden trifft hinsichtlich der empfangenen Ware eine von ihm unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware durchzu-
führende Untersuchungspflicht auf etwaige Mängel, auf ihre Beschaffenheit und auf das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter
Eigenschaften im handelsüblichen Umfang. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der M-CAB schriftlich
anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb von 7 Kalendertagen seit Lieferdatum, so gilt die Ware als genehmigt.

Veräußert oder verarbeitet der Kunde die Ware weiter, so erkennt er die Mangelfreiheit und Vertragsmäßigkeit der Lieferung an.
Folglich ist eine Gewährleistung für bereits verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiter veräußerte Ware
hinsichtlich der bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbaren Mängel ausgeschlossen.

e. Die Warenrücklieferung wegen mangelhafter oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung ist mit der M-CAB abzustimmen
und nur unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer zulässig. Die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückgelieferten Ware bei der M-CAB trägt der Kunde.

f. Der Verschleiß der Ware  ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für unsachgemäße Behandlung
und vom Kunden verursachte Aufstellungsfehler und Reinigungsarbeiten. Für die Instandsetzung der aufgrund dieser durch den
Kunden verursachter Mangelhaftigkeit der Ware berechnet die M-CAB ihre Leistungen nach den jeweils gültigen Preisen. Für
Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Ware, und zwar nur bis
zum Ablauf der für diese geltende Verjährungsfrist.

g. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ware aus dem Kauf-
vertrag Sachmängelansprüche geltend machen.

h. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden
die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von der M-CAB berechnet.

i. Garantieleistungen betreffen ausschließlich den Hersteller von Waren und sind diesem gegenüber geltend zu machen.
Gewährleistungsansprüche gegen die M-CAB stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

j. Die Inanspruchnahme der Garantie, oder Gewährleistung, sowie kostenpflichtiger Reparaturaufträge hat vom Kunden
ausschließlich über die Serviceabteilung der M-CAB zu erfolgen.

k. Retouren aus anderen als den unter j. genannten Gründen haben ausschließlich über die Serviceabteilung der M-CAB zu erfolgen.

9. Haftung

Die M-CAB haftet für Schäden des Kunden nur insoweit als ihnen oder ihren Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der M-CAB ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, dass es
sich um rechtskräftig festgestellte, oder um von der M-CAB schriftlich anerkannte Ansprüche handelt. Der Kunde ist ebenso nicht
berechtigt, mit gegenüber der M-CAB bestehenden Forderungen aufzurechnen.

11. Hinweise gemäß Batteriegesetz (BattG)

Da die M-CAB Batterien und Akkus (bzw. solche Geräte, die Batterien und Akkus enthalten) verkauft, ist sie gemäß Batteriegesetz
(BattG) zu folgenden Hinweisen gegenüber dem Käufer verpflichtet:

a) Batterien und Akkus können nach Gebrauch an die M-CAB zurückgesandt, oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im örtlichen
Einzelhandel oder kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgegeben werden.

b) Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass Batterien und Akkus nicht
im Hausmüll entsorgt werden dürfen. Unterhalb dieses Symbol zu findende nachstehende Symbole haben folgende Bedeutung:

Pb: Batterie/Akku enthält Blei
Cd: Batterie/Akku enthält Cadmium
Hg: Batterie/Akku enthält Quecksilber

c) Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern der Nutzer
ist zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet.

12. Urheberschutz

Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die
Gestaltung und die Herstellung bestellter Teile darf der Kunde nur für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der Kunde ist nicht
berechtigt, diese Unterlagen ohne die Zustimmung der M-CAB Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu
machen.

13. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Die durch die mit der M-CAB geschlossene Geschäftsbeziehung entstehenden Verpflichtungen sind an deren Geschäftssitz Goslar zu
erfüllen. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche, auch Wechsel- und Scheckansprüche, aus der Geschäftsbeziehung gilt
Goslar als ausschließlicher Gerichtsstand. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.

14. Datenschutz und Schlussbestimmungen

Die M-CAB ist berechtigt, die ihr vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung
der Daten erfordert Schriftform. Die M-CAB ist dann berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben, oder die zur
Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn dies der
Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von der M-CAB beachtet.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
mit dem Kunden unwirksam sein, oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Hinsichtlich des
unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine
Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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